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   VG Berlin, 01.02.2007 - 2 A 133.06   

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https://dejure.org/2007,48699
VG Berlin, 01.02.2007 - 2 A 133.06 (https://dejure.org/2007,48699)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2007 - 2 A 133.06 (https://dejure.org/2007,48699)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 2 A 133.06 (https://dejure.org/2007,48699)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 13 S 1111/01

    Rechtmäßige Übergangsregelung zur Einbürgerung - Ausschlussgrund -

    Auszug aus VG Berlin, 01.02.2007 - 2 A 133.06
    Diese Einschätzung entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696.05 -, mit umfangreichen Nachweisen und Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 26. April 2006 - 2 A 58.05 - und Urteil vom 30. August 2005 - 2 A 76.04 -) und wird durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Bundesministeriums des Inneren (Verfassungsschutzbericht 2005 S. 246- 256) in ihren Grundlagen aktuell bestätigt.

    Notwendig ist insoweit ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht und nicht nur allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris, zum inhaltlich identischen § 86 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).

    Grundsätzlich können hierbei auch legale Betätigungen herangezogen werden (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris Rn 40 mwN.).

    Notwendig ist vielmehr die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses, der annehmen lässt, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch eine Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris Rn 55; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03 -, Juris Rn 16 mwN).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Ausländer das frühere Verhalten samt seines unterstützenden Charakters eingesteht oder zumindest nicht bestreitet (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris Rn 62; Urteil der Kammer vom 26. April 2006 - 2 A 58.05 -).

  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

    Auszug aus VG Berlin, 01.02.2007 - 2 A 133.06
    Notwendig ist vielmehr die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses, der annehmen lässt, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch eine Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris Rn 55; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03 -, Juris Rn 16 mwN).

    Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen hängen ab von Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 genannten Bestrebungen entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03 -, Juris Rn 16 mwN).

  • VG Berlin, 30.08.2005 - 2 A 76.04
    Auszug aus VG Berlin, 01.02.2007 - 2 A 133.06
    Diese Einschätzung entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696.05 -, mit umfangreichen Nachweisen und Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 26. April 2006 - 2 A 58.05 - und Urteil vom 30. August 2005 - 2 A 76.04 -) und wird durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Bundesministeriums des Inneren (Verfassungsschutzbericht 2005 S. 246- 256) in ihren Grundlagen aktuell bestätigt.
  • VG Berlin, 21.03.2007 - 2 A 79.04

    Einbürgerung eines Mitglieds der türkischen IGMG

    Auf einen mess- und beweisbaren Nutzen für die unterstützte Organisation und deren Anliegen kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (Urteile der Kammer vom 1. Februar 2007 - 2 A 133.06 - und vom 26. April 2006 - 2 A 58.05 - mwN.; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2004 - 5 ZB 03.1797 -, Juris Rn 9).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Ausländer das frühere Verhalten samt seines unterstützenden Charakters eingesteht oder zumindest nicht bestreitet (Urteil der Kammer vom 1. Februar 2007 - 2 A 133.06 - und vom 26. April 2006 -2 A 58.05 -).

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